Arbeitsvertrag prüfen lassen


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Auch nach Vertragsabschluss lohnt sich eine Prüfung. Selbst wirksam geschlossene Arbeitsverträge unterliegen der AGB Kontrolle nach den Paragraphen 305 bis 310 BGB und werden laufend durch neue Rechtsprechung verändert. Klauseln, die früher wirksam waren, können heute unwirksam sein und bieten Arbeitnehmern dadurch oft günstigere Rechte als erwartet. Eine nachträgliche Prüfung zeigt, ob Sie Ansprüche haben, die im Vertragstext verschleiert, eingeschränkt oder gar nicht erwähnt wurden, etwa bei Kündigungsfristen, Überstunden, Boni, Ausschlussklauseln oder Wettbewerbsverboten.



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Ratgeber: Arbeitsvertrag prüfen lassen und nachteilige Klauseln vermeiden!

(Lesezeit: 8 Minuten)









Arbeitsverträge sind keine freien Vereinbarungen zwischen gleich starken Parteien. Sie unterliegen einer strengen gerichtlichen Kontrolle, weil Arbeitnehmer als schutzbedürftig gelten. Ein Großteil der Vertragsbestimmungen wird deshalb nicht nach dem Wortlaut oder der subjektiven Intention des Arbeitgebers ausgelegt, sondern unter Anwendung der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305–310 BGB beurteilt. Viele Klauseln, die auf den ersten Blick verbindlich erscheinen, entfalten ihre Rechtswirkung nicht aufgrund ihrer Formulierung, sondern ausschließlich nach dem Ergebnis einer interessengerechten und objektivierten Auslegung. Maßgeblich ist, ob die Klausel ihrem Inhalt nach klar, transparent und zumutbar ist.




Das Wichtigste auf einen Blick


 ● Prüfen, ob der Arbeitsvertrag das mündlich Vereinbarte wiedergibt.

 ● Die Arbeitsaufgaben sollten klar festgelegt werden.

 ● Eine Versetzungsklausel sollte eingeschränkt werden.

 ● Arbeitszeitenregelungen können schwerwiegende Fallen enthalten.

 ● Überstunden sollten transparent und angemessen geregelt sein. 

 ● Wettbewerbsverbote können Ihr berufliches Weiterkommen erschweren. 




Arbeitsvertrag: Was sollte drin stehen?


Für Arbeitsverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit durch zwingende Regelungen des § 2 NachwG eingeschränkt.


Demnach setzt sich ein Arbeitsvertrag aus folgenden Inhalt zusammen:


 ● Name und Anschrift von Arbeitgeber und -nehmer

 ● Beginn des Arbeitsverhältnisses

 ● Bei Befristungen: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses

 ● Tätigkeitsbeschreibung

 ● Fristen für Krankmeldungen

 ● Arbeitsort

 ● Arbeitszeit

 ● Probezeit

 ● Kündigungsfristen

 ● Fristen für Krankmeldungen

 ● Arbeitsentgelt: Höhe des Gehalts und Auszahlungszeitpunkt

 ● Überstundenregelung

 ● Konkurrenz- und Geheimhaltungsklauseln

 ● Meldepflicht für Nebentätigkeit

 ● Ausschlussklausel

 ● Salvatorische Klausel




Was Ihr Arbeitsvertrag regelt und warum es teurer ist als es klingt


Ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht nicht dadurch, dass Arbeitsverträge Regelungslücken aufweisen, sondern dadurch, dass ihre tatsächliche wirtschaftliche Wirkung von Arbeitnehmern regelmäßig falsch eingeschätzt wird. So führen vermeintlich klare Überstundenklauseln rechtlich häufig dazu, dass Mehrarbeit ohne wirksame Abgeltungsgrundlage erbracht wird. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch bleibt mangels rechtlicher Einordnung oft ungenutzt. Bereits bei durchschnittlich fünf zusätzlichen Wochenstunden summiert sich dies auf rund 260 Stunden pro Jahr, was bei einem Bruttostundenlohn von 35 € einem Vergütungsverlust von etwa 9.000 € jährlich entspricht. In qualifizierten Positionen erreichen diese Beträge schnell 12.000 bis 18.000 € pro Jahr.


Auch fehlende Inflations- oder Gehaltsanpassungsmechanismen werden häufig nicht als Risiko erkannt. Ein einmal vereinbartes Gehalt bleibt rechtlich dauerhaft fixiert und passt sich weder steigender Verantwortung noch erhöhten Lebenshaltungskosten automatisch an. Über mehrere Jahre kann so ein realer Kaufkraftverlust von mehr als 15 % entstehen, was bei einem Jahresgehalt von 70.000 € einem Einkommensverlust von über 10.000 € entspricht und später kaum noch vertraglich korrigierbar ist.


Unpräzise Bonus- und Sonderleistungsregelungen schließen variable Vergütung rechtlich oft nicht aus, verlagern sie jedoch in einen rechtlich unklaren Bereich, in dem bestehende Ansprüche faktisch nicht durchgesetzt werden. Bei Jahresgehältern zwischen 70.000 € und 100.000 € betrifft dies regelmäßig 7.000 bis 30.000 € pro Jahr.


Auch Versetzungsklauseln werden häufig unterschätzt. Was als organisatorische Formalie gelesen wird, ermöglicht rechtlich oft kostenintensive Ortswechsel ohne Anspruch auf Mehrvergütung oder Kostenerstattung und führt zu jährlichen Mehrbelastungen von 4.000 bis 8.000 €. 


Eine anwaltliche Arbeitsvertragsprüfung zeigt, was rechtlich trägt und wo Ergänzungen nötig sind. 


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Warum die Tätigkeitsbeschreibung über Pflichten und Vergütung entscheidet


Die Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag bestimmt nicht nur, was der Arbeitnehmer zu tun hat, sondern auch, wo die Grenzen seiner Pflichten liegen. Je konkreter Position, Verantwortungsbereich und Befugnisse beschrieben sind, desto stärker wird das arbeitgeberseitige Weisungsrecht eingeschränkt. Eine klare Tätigkeitsbeschreibung hat damit unmittelbare Rechtswirkung: Sie schützt den Arbeitnehmer davor, dauerhaft Tätigkeiten ausführen zu müssen, die nicht seinem Aufgabenbild entsprechen oder seine Qualifikation unterschreiten. Ohne eine solche Festlegung könnte der Arbeitgeber theoretisch auch andere Rollen oder fachfremde Arbeiten zuweisen. Durch die vertragliche Bestimmung wird das jedoch unzulässig.


Eine unbestimmte oder weit gefasste Tätigkeitsbeschreibung wirkt hingegen fast immer zulasten des Arbeitnehmers, da sie dem Arbeitgeber mehr Gestaltungsspielraum eröffnet. In der juristischen Prüfung bietet sie daher oftmals Anlass zur Optimierung. Eine klare Definition im Vertrag sorgt dafür, dass nur solche Aufgaben geschuldet werden, die dem vereinbarten Profil entsprechen, während zusätzliche Tätigkeiten entweder zu vergüten sind oder der Zustimmung bedürfen. Eine präzise Beschreibung schützt also nicht nur vor ungewollten Aufgaben, sondern schafft zugleich einen Anspruch auf angemessene Eingrenzung und gegebenenfalls auf zusätzliche Vergütung, wenn ein Arbeitgeber von der vertraglichen Rollendefinition abweicht.


Eine anwaltlich optimierte Tätigkeitsbeschreibung schützt Sie



Welche Grenzen gelten für Versetzung und Ortswechsel im Arbeitsvertrag?


Der Arbeitsort bestimmt nicht nur, wo die Arbeitsleistung zu erbringen ist, sondern auch den Umfang der persönlichen und finanziellen Belastung des Arbeitnehmers. Eine Änderung des Einsatzortes ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel enthält. Selbst wenn im Vertrag ein bestimmter Arbeitsort genannt ist, kann dieser dennoch verändert werden, sofern eine solche Klausel besteht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO findet jedoch nicht grenzenlos Anwendung. Es muss die Interessen beider Seiten berücksichtigen und darf nur genutzt werden, wenn die Versetzung zumutbar und verhältnismäßig ist.


Fehlt eine wirksame Versetzungsklausel oder ist sie zu weit und unbestimmt formuliert, kann der Arbeitsort nicht einseitig verändert werden. In diesem Fall ist eine Versetzung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig. Wird die Arbeitsstätte dennoch ohne vertragliche Grundlage geändert, kann der Arbeitnehmer die Anordnung verweigern oder gerichtlich die Zuweisung des ursprünglichen Arbeitsplatzes verlangen. Eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage gibt ihm die Möglichkeit, seine Rechtsposition zu sichern, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.


Gerade weil Versetzungsklauseln häufig bewusst weit gefasst sind, können sie anwaltlich zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Durch eine präzise Vertragsgestaltung lässt sich der zulässige Versetzungsradius begrenzen, die Pflicht zur Rücksichtnahme rechtlich konkretisieren und die Versetzung auf eindeutig definierte Fälle beschränken. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Arbeitnehmer plötzlich an weit entfernte Standorte versetzt werden kann oder eine Änderung des Arbeitsortes zur versteckten Umgehung von Kündigungsschutz oder Lohnstrukturen führt.


Eine Änderung des Arbeitsortes kann durch anwaltliche Optimierung eingeschränkt werden



Homeoffice zugesagt aber ohne Rechtswirkung? 

Warum Absichtserklärungen nichts wert sind


Homeoffice ist nur dann ein verbindliches Recht, wenn die Voraussetzungen eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sind. Viele Verträge formulieren Homeoffice lediglich als Möglichkeit „nach Absprache“ oder „in der Regel an bestimmten Tagen“. Solche Formulierungen wirken nach außen wie ein Versprechen, sind rechtlich aber nur unverbindliche Absichtserklärungen. Ohne konkrete Vereinbarung kann der Arbeitgeber Homeoffice jederzeit widerrufen oder die Rückkehr ins Büro verlangen – selbst dann, wenn jahrelang regelmäßig von zu Hause gearbeitet wurde.


Ein echter Anspruch entsteht nur, wenn der Vertrag die Anzahl der Homeoffice-Tage, den Ort der Arbeitsleistung, die Arbeitsmittel, die Kostentragung und die Voraussetzungen für Änderungen verbindlich festlegt. Sobald diese Bestimmtheit fehlt, darf Homeoffice weder verlangt noch dauerhaft durchgesetzt werden. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen mobiler Arbeit und Heimarbeit: Bei fest eingerichteten Heimarbeitsplätzen besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, Möbel, Technik und die laufenden Kosten (z. B. Strom, Internet) zu übernehmen. Bei mobiler Arbeit wird zwar häufig keine vollständige Ausstattung geschuldet, dennoch muss der Arbeitgeber notwendige Arbeitsmittel, Software und sicheren Datenzugang bereitstellen. Werden Kosten ohne Zustimmung auf den Arbeitnehmer abgewälzt, ist die Klausel regelmäßig unwirksam.


Gerade weil Homeoffice nicht ausgeschlossen werden kann, aber schnell zum bloßen „Scheinrecht“ wird, kann eine anwaltliche Vertragsgestaltung entscheidend sein. Durch eine fachkundige Formulierung wird Homeoffice lizenzsicher festgelegt, Änderungen nur aus sachlichen Gründen zugelassen und zugleich geregelt, dass technische Ausstattung und laufende Kosten nicht heimlich auf den Arbeitnehmer übergehen. So wird aus einer unverbindlichen Zusage ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch – ohne einseitiges Risiko.


Homeoffice ist nur dann ein verbindliches Recht, wenn die Voraussetzungen eindeutig im Homeoffice im Arbeitsvertrag geregelt sind


Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für eine Pflicht zu Überstunden?


Arbeitnehmer schulden ausschließlich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Eine Pflicht zur Mehrarbeit besteht nur, wenn der Arbeitsvertrag eine wirksame und eindeutig formulierte Überstundenklausel enthält. Diese muss sowohl den Umfang der Mehrarbeit als auch deren Vergütung oder Freizeitausgleich klar regeln (§ 307 Abs. 1 BGB). Fehlt eine solche Regelung oder bleibt sie unbestimmt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, Überstunden zu leisten.


Allerdings können Überstunden nicht vollständig vertraglich ausgeschlossen werden. Selbst ohne wirksame Überstundenklausel muss der Arbeitnehmer in eng begrenzten, echten Notfällen Mehrarbeit leisten. Das betrifft lediglich Situationen, die unvorhersehbar sind und ohne sofortiges Handeln erhebliche Schäden verursachen würden (z. B. Gefahrensituationen, umgehende Schutzmaßnahmen). Personalmangel, hohe Auslastung, schlechte Organisation oder wirtschaftlicher Druck gelten rechtlich nicht als Notfall und begründen keine Überstundenpflicht.


Überstunden lassen sich durch eine anwaltlich optimierte Klausel rechtssicher begrenzen und vergütungspflichtig ausgestalten



Welche Höchstgrenzen das Arbeitszeitgesetz bei Überstunden setzt


Das Arbeitszeitgesetz setzt zwingende Grenzen, die auch durch Arbeitsverträge nicht überschritten werden dürfen. Da der Samstag als Werktag gilt, beträgt die regelmäßige Höchstarbeitszeit 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG). In vorübergehenden Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden erhöht werden, sofern innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Tag eingehalten werden. Praktisch sind damit kurzfristig bis zu 60 Wochenstunden zulässig, jedoch nur vorübergehend und mit Ausgleichspflicht.


Eine dauerhafte Überschreitung ist nur bei ausdrücklicher tariflicher Regelung oder speziellen gesetzlichen Ausnahmen etwa im Gesundheitswesen oder bei Verkehrsbetrieben zulässig. Auch Führungskräfte unterliegen grundsätzlich dem Arbeitszeitgesetz, es sei denn, sie gelten rechtlich als leitende Angestellte im Sinne des BetrVG. Diese Einordnung wird in der Praxis häufig falsch vorgenommen und ist gerichtlich überprüfbar.



Welche Voraussetzungen eine wirksame Überstundenabgeltung haben muss


Überstunden gelten arbeitsrechtlich als reguläre Arbeitszeit und sind grundsätzlich zu vergüten, entweder durch Bezahlung oder durch gleichwertigen Freizeitausgleich (§ 612 Abs. 1 BGB). Eine pauschale Abgeltung mit dem Monatsgehalt ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitsvertrag klar und konkret festlegt, wie viele Überstunden davon erfasst sein sollen.


Allgemeine Formulierungen wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ oder „Mehrarbeit ist abgegolten“ sind unwirksam, weil sie weder den Umfang der Mehrarbeit noch die Gegenleistung bestimmen (§ 307 Abs. 1 BGB). Fehlt diese Bestimmtheit, entsteht automatisch ein voller Vergütungsanspruch für sämtliche geleisteten Überstunden, selbst wenn eine Pauschalklausel im Vertrag enthalten ist.


Besonders relevant ist dabei die Höhe des Gehalts. Je niedriger die Vergütung, desto eher ist eine Überstundenpauschale unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht geht bei niedrigeren Einkommen regelmäßig davon aus, dass Überstunden zusätzlich zu vergüten sind (BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10). Aber auch bei höherem Gehalt gilt: Eine Abgeltungsklausel ist nur wirksam, wenn ein konkret beziffertes und angemessenes Stundenkontingent festgelegt ist und erkennbar wird, dass dieses im Gehalt tatsächlich berücksichtigt wurde. Andernfalls besteht ein Anspruch auf nachträgliche Vergütung, häufig inklusive Zuschlägen.


Für Arbeitnehmer bedeutet das: Unklare oder pauschale Überstundenklauseln führen nicht zu weniger Rechten, sondern zu finanziellen Nachzahlungen, oft über mehrere Jahre.


Prüfen Sie hier, ob Ihre Überstunden-Klauseln unwirksam sind und Ihnen Nachzahlungen zustehen



Vergütungsregelungen im Arbeitsvertrag: Rechtliche Risiken


as Gehalt ist nicht nur eine Zusage, sondern ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch.

Entscheidend ist jedoch nicht allein die genannte Zahl, sondern ob Höhe, Fälligkeit und weitere Vergütungsbestandteile eindeutig geregelt sind.


Unpräzise oder offen formulierte Vergütungsregelungen verschaffen dem Arbeitgeber keine zusätzliche Flexibilität. Sie führen vielmehr dazu, dass im Streitfall das für den Arbeitnehmer günstigste Ergebnis herangezogen wird. Eine Kürzung oder Verzögerung der Vergütung ist dann rechtlich nur eingeschränkt möglich und häufig angreifbar.


Gleichzeitig enthalten viele Arbeitsverträge bewusst keine Regelung zur künftigen Gehaltsentwicklung.

Die Folge ist, dass das Gehalt über Jahre unverändert bleibt, obwohl Arbeitsleistung, Verantwortung und Lebenshaltungskosten steigen.


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Wie die Wirksamkeit einer Befristung über Ihre Zukunft entscheidet


Befristete Arbeitsverträge sind nur zulässig, wenn sie rechtlich sauber begründet und eindeutig formuliert sind. Das Gesetz betrachtet das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelfall, während die Befristung die Ausnahme bleibt. Deshalb darf ein befristeter Vertrag ohne tarifliche Grundlage nur dann abgeschlossen werden, wenn ein sogenannter Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Typische Gründe sind etwa eine vorübergehende Vertretung, ein zeitlich begrenzter Mehrbedarf, projektbezogene Tätigkeiten oder die Erprobung. Entscheidend ist, dass dieser Grund nicht nur abstrakt benannt, sondern konkret beschrieben wird. Wird die Befristung lediglich mit allgemeinen Formulierungen wie „wegen Projekttätigkeit“ oder „aufgrund erhöhter Arbeitslast“ gerechtfertigt, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis trotz befristeter Bezeichnung automatisch als unbefristet.


Eine Befristung kann ausnahmsweise auch ohne Sachgrund vereinbart werden. Das ist möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor nie beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und die Vertragsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Vertrag zwar mehrfach verlängert werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass ausschließlich die Laufzeit verändert wird. Bereits eine Änderung des Gehalts oder des Aufgabenbereichs führt dazu, dass keine wirksame Verlängerung mehr vorliegt und das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes unbefristet entsteht. Für ältere Arbeitnehmer ab 52 Jahren, die mindestens vier Monate arbeitslos waren, sowie für Unternehmen, die jünger als vier Jahre sind, gelten verlängerte Fristen. In beiden Fällen kann die Befristung deutlich länger dauern, ohne dass ein Sachgrund erforderlich ist. Dennoch bleibt jede Befristung fehleranfällig, sobald Formvorschriften nicht eingehalten werden oder der Anlass nicht hinreichend bestimmt ist.


Wird eine Befristung unpräzise formuliert oder nicht rechtzeitig verlängert, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein durch den Fehler des Arbeitgebers, ohne dass der Arbeitnehmer verhandeln oder um eine Übernahme bitten muss. Genau deshalb lohnt sich die anwaltliche Prüfung solcher Verträge. Eine rechtliche Optimierung sorgt dafür, dass Befristungen klar eingegrenzt, missbräuchliche Wiederholungen verhindert und Konstellationen geschaffen werden, die die spätere Übernahme begünstigen. Für Arbeitnehmer kann dies faktisch bedeuten, dass sie einen auf Zeit angelegten Vertrag in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis umwandeln, ohne aktiv darum kämpfen zu müssen.



Welche Regeln für Widerruf und Freiwilligkeit von Sonderzahlungen gelten


Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Boni oder Gratifikationen sind nur dann streichbar, wenn der Arbeitsvertrag hierzu eine wirksam formulierte Widerrufs- oder Freiwilligkeitsklausel enthält. Unbestimmte oder pauschale Formulierungen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, Sonderleistungen jederzeit „freiwillig“ oder „nach Ermessen“ zu gewähren oder abzulehnen, sind nach der AGB-Kontrolle regelmäßig unwirksam. Eine solche Klausel muss klar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine Sonderzahlung entfällt, und darf nicht allein auf subjektive Leistungsbewertungen oder wirtschaftliche Erwägungen abstellen. Fehlt diese Transparenz, entsteht trotz vermeintlichem Vorbehalt ein verbindlicher Anspruch auf Auszahlung.

Wurden Sonderzahlungen bereits im Bewerbungsgespräch zugesagt, besteht ein rechtlicher Anspruch, wenn die Zusage konkret und verbindlich war, unabhängig davon, ob der Vertrag dies verschweigt oder einschränkt. Nicht der Wortlaut der Klausel entscheidet, sondern die rechtliche Bewertung ihrer Bestimmtheit. Selbst wenn Sonderzahlungen unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden, ist eine Streichung nur möglich, wenn sachliche Gründe eindeutig benannt wurden, etwa eine nachweisbare wirtschaftliche Notlage. In allen anderen Fällen bleibt der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Häufig führt eine Prüfung dazu, dass vermeintlich „freiwillige“ Leistungen trotz vertraglicher Formulierung gezahlt werden müssen.



Welche rechtlichen Grenzen für die Gestaltung des Urlaubs gelten


Der gesetzliche Mindesturlaub ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche lediglich vier Wochen, also 20 Arbeitstage. Dieser Mindestanspruch ist nicht verhandelbar, selbst wenn der Arbeitsvertrag geringere Urlaubstage vorsieht. Bei einer Sechs-Tage-Woche erhöht sich der Anspruch auf 24 Arbeitstage. Doch dieser gesetzliche Rahmen spiegelt nur das Minimum wider. In vielen Branchen werden inzwischen regelmäßig 28 bis 30 Tage vereinbart, häufig ergänzt durch tarifliche Sonderregelungen oder zusätzliche freie Tage, etwa bei besonderen Anlässen.


Wesentlich ist, dass die konkrete Anzahl der Urlaubstage eindeutig und bestimmbar im Vertrag geregelt wird. Unklare Formulierungen, die lediglich auf gesetzliche Vorschriften verweisen oder den Umfang „nach betrieblichen Regelungen“ offenlassen, sind unwirksam, weil sie keinen kontrollierbaren Anspruch entstehen lassen. In solchen Fällen greift automatisch das Gesetz, und zwar zugunsten des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass nicht ein geringerer, sondern mindestens der gesetzliche Mindesturlaub besteht, während Zusatzrechte aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen im Zweifel dennoch Anwendung finden können.


Häufig problematisch sind Klauseln, die den Urlaubsanspruch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, einem Arbeitszeitmodell oder einer Probezeit abhängig machen. Solche Regelungen sind nur dann zulässig, wenn sie transparent erläutern, ab wann Urlaubsansprüche entstehen und in welchem Umfang sie wachsen dürfen. Bereits während der Probezeit entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch, der nicht gestrichen werden kann, auch nicht bei Kündigung. Zudem darf der Urlaubsanspruch nicht durch AGB-Klauseln pauschal gekürzt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Arbeitnehmer nicht kontrollieren kann.


Gerade weil das Urlaubsrecht feste Mindeststandards kennt, führt eine unklare oder zu weit formulierte Regelung nicht zu weniger Urlaub, sondern häufig zu mehr. Arbeitsverträge werden deshalb häufig so gestaltet, dass der Eindruck entsteht, Urlaub sei eingeschränkt oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig. Die juristische Auslegung bewirkt jedoch oft das Gegenteil: Unbestimmte Klauseln sind unwirksam und öffnen Raum für zusätzliche Ansprüche. Eine fachkundige Vertragsprüfung sorgt dafür, dass diese Rechte im Vertrag sichtbar, durchsetzbar und nicht heimlich eingeschränkt werden.



Welche Grenzen für Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag gelten


Das Gesetz fordert eine Kündigungsfrist von 4 Wochen entweder zum 15. oder zum Ende des Monats. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich, abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht verlängert wird, darf sie im Arbeitsvertrag nicht länger sein als im Gesetz vorgesehen (§ 622 Absatz 6 BGB).


Es ist wichtig, dass Ihr Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, aber nicht für Sie selbst vorsieht. Allerdings können längere Kündigungsfristen für Sie auch ein Hindernis für einen Arbeitsplatzwechsel darstellen. Wenn Sie früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchten, sollten Sie das mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. In vielen Fällen wäre ein Arbeitgeber nicht daran interessiert, einen unzufriedenen Mitarbeiter zu halten und könnte Ihren Posten schnell ersetzen.



Wie ein Wettbewerbsverbot über Bindung oder Entschädigung entscheidet


Ein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht häufig nicht durch offensichtliche Vertragsfehler, sondern durch fehlende oder unzureichende Regelungen mit messbaren Folgen. Fehlt eine Inflations- oder Gehaltsanpassungsklausel vollständig, führt bereits eine moderate Inflationsrate von rund drei Prozent zu einem realen Kaufkraftverlust von etwa neun Prozent nach drei Jahren und über fünfzehn Prozent nach fünf Jahren, was bei einem Bruttojahresgehalt von 70.000 € einem realen Minus von mehr als 10.000 € entspricht, ohne dass sich Tätigkeit oder Verantwortung geändert haben. Hinzu kommen unbezahlte Überstunden, die bei fehlender oder unwirksamer Abgeltungsregelung regelmäßig entstehen und dennoch nicht vergütet werden: Schon durchschnittlich fünf Überstunden pro Woche summieren sich auf rund 260 Stunden pro Jahr, was bei einem Bruttostundenlohn von 35 € einem jährlichen Vergütungsverlust von etwa 9.000 € entspricht; in qualifizierten oder leitenden Positionen liegen die realen Verluste häufig bei 12.000 bis 18.000 € pro Jahr, zumal entsprechende Ansprüche oft durch kurze Ausschlussfristen verfallen. Unbestimmte Ortswechsel- oder Versetzungsklauseln verursachen ebenfalls konkrete Kosten, da ein Standortwechsel von nur 50 bis 80 Kilometern in der Praxis jährliche Mehrbelastungen für Fahrtkosten, Zeitverlust oder Zweitwohnung von etwa 4.000 bis 8.000 € nach sich zieht, ohne dass automatisch ein Anspruch auf Ausgleich besteht. Besonders teuer sind schließlich fehlende Regelungen im Zusammenhang mit Familie, Elternzeit oder Teilzeit, weil variable Vergütung oder Bonusansprüche in diesen Phasen häufig faktisch entfallen; bei qualifizierten Positionen bedeutet dies nicht selten den Verlust von 10 bis 30 Prozent eines Jahresbonus, also Beträge zwischen 5.000 und 20.000 € pro Jahr, die rechtlich oft vermeidbar gewesen wären, nach Vertragsabschluss jedoch kaum noch korrigierbar sind.


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Welche Risiken bergen Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten?


Rückzahlungsklauseln sind nur wirksam, wenn sie die Bindungsdauer, die Art der Fortbildung, den Rückzahlungsumfang und jede Ausnahme eindeutig bestimmen. Rückzahlungspflichten sind unzulässig, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden nicht fortsetzen kann, etwa bei Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit (BAG, 11.04.2006 – 9 AZR 610/05).


Die zulässige Bindungsdauer richtet sich nach Wert und Umfang der Qualifikation. Kurze Schulungen rechtfertigen wenige Monate, umfangreiche Ausbildungen maximal zwei Jahre. Pauschale Rückzahlungspflichten oder Klauseln, die nicht zwischen Eigenkündigung und Arbeitgeberkündigung unterscheiden, sind unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer auch bei Kündigung nichts erstatten – häufig mit erheblichem finanziellen Vorteil.


Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag sind nur wirksam, wenn sie die Bindungsdauer, die Art der Fortbildung und den Rückzahlungsumfang eindeutig bestimmen



Wie wirkt sich eine Dienstwagenregelung rechtlich aus?


Erlaubt der Vertrag eine private Nutzung, stellt der Dienstwagen Vergütung dar (§ 8 Abs. 2 EStG). Ein Widerruf der Privatnutzung ist nur zulässig, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt (z. B. Entzug bei grobem Pflichtverstoß); ein pauschales Widerrufsrecht verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Fehlen genaue Regelungen zu Betriebskosten, Wartung, Reifen oder Versicherung, muss der Arbeitgeber sämtliche Kosten tragen. Unklare Formulierungen führen in der Praxis fast immer zugunsten des Arbeitnehmers zu vollen Arbeitgeberpflichten.


Wird der Dienstwagen entzogen – auch während der Freistellung – besteht Anspruch auf Nutzungsersatz in Geld (BAG, 21.03.2012 – 5 AZR 651/10). Der Dienstwagen kann damit zu einer der wirtschaftlich bedeutsamsten Vergütungskomponenten werden. Eine Prüfung verhindert insbesondere den heimlichen Verlust von Vergütung durch einseitige Einschränkungen.



Was muss bei der Arbeitsunfähigkeit beachtet werden?


Arbeitsverträge enthalten üblicherweise Vorschriften über das Verhalten im Falle einer Erkrankung. Sollten Sie nicht in der Lage sein, zur Arbeit zu kommen oder sich verspäten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Dies ist eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein ärztliches Attest zu verlangen, jedoch sind Fragen nach Krankheiten nicht erlaubt. Ohne triftigen Grund dürfen auch keine per se Gesundheitschecks durchgeführt werden. Berufsgruppen, bei denen die Gesundheit von großer Bedeutung ist, wie beispielsweise Piloten oder Mediziner, sind hierbei eine Ausnahme. Aber auch hier dürfen nur die für eine Eignungsprüfung notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden. Im Regelfall sind solche Untersuchungen jedoch nicht erforderlich. In unzulässigen Fragen haben Arbeitnehmer das Recht, falsche Angaben zu machen und den Arbeitsvertrag dennoch zu unterschreiben, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Es empfiehlt sich allerdings, die Frage nicht wahrheitsgemäß zu beantworten, um möglichen Nachteilen aus dem Weg zu gehen.


Vorsicht: Krankheiten sind von Behinderungen zu unterscheiden. Krankheiten unterscheiden sich von Behinderungen mitunter nur durch die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung. Behinderte Bewerber können nicht aufgrund Ihre Behinderung abgelehnt werden. Als Behinderung gilt jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung zurückzuführen ist und länger als sechs Monate andauert.



Was sollte bei Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen beachtet werden?


Es ist ratsam, in Ihrem Arbeitsvertrag auf Ausschlussklauseln zu verzichten. Der Begriff Ausschlussklausel bezieht sich auf Regelungen, die in Arbeits- oder Tarifverträgen enthalten sind und dazu führen können, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend gemacht werden. Solche Klauseln sind in Arbeitsverträgen sehr häufig anzutreffen und können beispielsweise besagen, dass Ansprüche zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich angemeldet werden müssen, ansonsten verfallen sie. Wenn die Frist abgelaufen ist, haben Sie keine Möglichkeit mehr Ihre Ansprüche geltend zu machen. Daher ist es wichtig, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schnell zu handeln. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie sicherstellen, dass in Ihrem Arbeitsvertrag keine Ausschlussklauseln enthalten sind.



Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Was ist erlaubt und was nicht?


Vertragsstrafenklauseln sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre vertraglichen Pflichten ernst nehmen und Verstöße sanktioniert werden können. Ihre Anwendung ist jedoch nur wirksam, wenn der Vertrag klar bestimmt, welche Pflichtverletzung in welcher Höhe sanktioniert wird. Unbestimmte oder pauschale Formulierungen, die dem Arbeitgeber bei der Bemessung einen weiten Spielraum lassen, sind regelmäßig unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Gerade deshalb kommen Vertragsstrafen häufig nur dort zur Anwendung, wo eine Pflichtverletzung besonders schwer wiegt, etwa beim Nichtantritt der Arbeit oder bei groben Verstößen gegen Verschwiegenheitspflichten.


Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig, sofern ihre Höhe angemessen bleibt und den Arbeitnehmer nicht stärker belastet als eine ordentliche Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist (BAG, 19.08.2010 – 8 AZR 645/09). Daraus folgt, dass eine Vertragsstrafe nicht höher sein darf, als der Arbeitnehmer durch eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte verlieren können. Gleichzeitig bleibt es möglich, ein Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt ordnungsgemäß zu kündigen, auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wurde (BAG, 02.11.1978 – 2 AZR 74/77). Die bloße Existenz einer Strafklausel nimmt dem Arbeitnehmer dieses Recht nicht.


Besonders relevant ist, dass Vertragsstrafen nur dann wirksam sind, wenn sie transparent, verhältnismäßig und eindeutig formuliert sind. Fehlt eine klare Bestimmung, führt dies nicht zu einer verschärften Sanktion, sondern zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. In der Praxis bedeutet dies, dass Vertragsstrafen häufig angekündigt, aber rechtlich nicht durchsetzbar sind. Eine anwaltliche Prüfung kann daher nicht nur Risiken vermeiden, sondern die Klausel so ausgestalten, dass sie eng begrenzt und nur bei schweren Pflichtverletzungen überhaupt anwendbar ist. Für Arbeitnehmer hat dies zur Folge, dass Strafzahlungen vermieden werden können, während ihre Handlungsspielräume erhalten bleiben.



Darf eine Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag verboten werden?


Nebentätigkeiten können oft nur mit vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers ausgeübt werden, was durch einen Genehmigungsvorbehalt im Arbeitsvertrag festgelegt werden kann. Ein pauschales Verbot von Nebentätigkeiten ist jedoch nicht zulässig, da Arbeitgeber laut Artikel 12 des Grundgesetzes keine Anspruch darauf haben, dass ihre Mitarbeiter ausschließlich für sie arbeiten. Dennoch ist es in der Praxis häufig üblich, dass Arbeitsverträge eine Klausel zu einem generellen Verbot von Nebentätigkeiten enthalten, um sich gegen unerwartete Ereignisse abzusichern.


Eine Ablehnung der Aufnahme einer Nebentätigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Dabei muss das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden, wobei Haupt- und Nebentätigkeiten zusammen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche oder 10 Stunden pro Tag ausmachen dürfen.



Unzulässige Nebenbeschäftigung: Typische Fälle


● Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

● Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz

● Beeinträchtigung durch Nebentätigkeit

● Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen

● Verstoß gegen Urlaubsgesetz



Das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis


Sollten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit und befolgter Anweisungen kreativ geworden sein, geht das geistige Eigentum automatisch in den Besitz des Arbeitgebers über. Dieses Gesetz wurde durch das Urteil des OLG Köln vom 25.02.2005, Aktenzeichen: 6 U 132/04, bestätigt. Dabei sind vorherige Werke von diesem Vorgang ausgeschlossen. Erfindungen, die vor Arbeitsantritt gemacht wurden oder außerhalb des Tätigkeitsfeldes des Arbeitsvertrags entstanden sind, bleiben Ihr Eigentum. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber kein Anrecht auf die Urheberrechte. Sollte die Nutzung Ihres Werkes über das normale Maß hinausgehen, könnte der Arbeitgeber in der Pflicht sein, eine Gehaltserhöhung oder Sonderzahlung zu leisten.



Arbeitsvertrag auch nach Unterzeichnung prüfen lassen?


Selbst dann lohnt sich eine Überprüfung. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Ihnen nicht klar ist, ob Sie einen bestimmten Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber haben. Oft herrscht auch Unsicherheit, ob der Arbeitgeber eine bestimmte Leistung überhaupt verlangen kann. Zudem unterliegen seit dem 01.01.2003 die Regelungen in Arbeitsverträgen einer wesentlich strengeren Kontrolle, da sie ab diesem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des AGB-Rechts, welches nun in den §§ 305-310 BGB geregelt ist, unterliegen, wenn sie vorformuliert sind. Das ist regelmäßig bei standardisierten Formulararbeitsverträgen und deren Klauseln der Fall.


Tipp: Die Rechtsprechung für Arbeitsverträge ändert sich fortsetzend. Daher kann es vorkommen, dass eine Klausel keine Wirksamkeit mehr besitzt. Die Prüfung eines Arbeitsvertrages deckt ungültige Klauseln auf.



Warum sollte ich meinen Arbeitsvertrag über DEVPRO24 überprüfen lassen?


Wir nehmen nicht nur zu Ihren individuellen Fragen Stellung. Wir beraten Sie auch zum weiteren Vorgehen. Oft ist es taktisch geschickter, einen Arbeitsvertrag trotz unwirksamer Klauseln zu unterschreiben und erst später aktiv zu werden. Wir zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.



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Dr. Julia Amrein

Redakteurin für Rechtsthemen

Aktualisiert am 05.12.2025

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